ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
RAPPOLD & PARTNER HAUSTECHNIK GMBH
1. GELTUNGSBEREICH:
1.1 Der Auftragnehmer, die eingetragene Rappold & Partner Haustechnik GmbH, arbeitet nur
zu den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für
Auftragserweiterungen und Folgeaufträge. Abweichende allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich und schriftlich vom
Auftragnehmer anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
2. KOSTENVORANSCHLÄGE:
2.1 Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich, außer es wurde eine andere Vereinbarung
in schriftlicher Form getroffen. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird
gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben
geistiges
Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
3. ANGEBOTE:
Angebote werden nur schriftlich, per Fax oder per E-Mail erteilt.
4. BESTELLUNGEN UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN:
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen,
sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zu
Grunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens
des Auftragnehmers.
5. PREISE:
5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien,
sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung,
sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der
Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden
Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und
Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
6. LEISTUNGSÄNDERUNGEN UND ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN:
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte
Leistungen die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf
angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen
bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
7. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG:
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle
technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine
Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen
zur Ausführung geschaffen hat.
7. 2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- u.
Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der
Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des
Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos
geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur
Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie-
u. Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende
Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht
bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten
rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
7.6 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen,
Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die
Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien
zu bestätigen.
8. LEISTUNGSFRISTEN UND -TERMINE:
8. 1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann
verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
8. 2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und
wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu
vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen
einschließlich der "garantierten" oder "fix" zugesagten Termine entsprechend
hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom
Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht
vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8. 3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht
haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessen Frist, ist der
Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits
beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung
der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den
Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien
erfordert.
8 . 4 . Bei Annahmeverzug des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung die Ware einzulagern, wofür eine angemessene Lagergebühr zusteht.
s . s. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, das Entgelt für erbrachte
Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten.
8. 6. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag ist der Auftraggeber verpflichtet, 20%
der vom Rücktritt erfassten Auftragssumme als Kostenersatz zu bezahlen. Handelt es sich
hierbei um eine Sonderanfertigung des Auftragnehmers oder um eine eigens für den
Auftraggeber bestellte Handelsware, so erhöhte sich der Kostenersatz auf 50% der vom
Rücktritt erfassten Auftragssumme. Die Geltendmachung höherer, tatsächlich
entstandener Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
8 . 7 . Bei verschuldetem Verzug mit der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer steht dem
Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels
eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
9. VERRECHNUNG:
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und
Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen , jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß
des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der darunter
befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen
gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 m bleiben unberücksichtigt.
10. BEIGESTELLTE WAREN:
10. 1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der
Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 10 Prozent von seinen Verkaufspreisen
dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
10. 2 Solche vom Auftraggeber beigestellten Geräte und sonstige Materialien sind nicht
Gegenstand von Gewährleistung.
11. ZAHLUNG:
11. 1 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des
Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.
11. 2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der Auftragnehmer
berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig
zu stellen.
11. 3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage
bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzubrechen
und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender
Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
11. 4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist
ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder
dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem
Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom
Auftragnehmer anerkannt worden sind.
12. EIGENTUMSVORBEHALT:
12. 1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im
Eigentum des Auftragnehmers .
12.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände
gemäß 11.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum
stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass
dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
13. BESCHRÄNKUNG DES LEISTUNGSUMFANGES (LEISTUNGSBESCHREIBUNG)
13. 1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären
Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten
oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche
Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
14. GEWÄHRLEISTUNG:
14. 1 Unbeschadet eines Wandelungsanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose
Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des
Auftragnehmers eine angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine
gleiche Sache nachzuliefern.
14 .2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den
Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte
der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung
diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem
Zeitpunkt.
15. SCHADENERSATZ:
15.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im
Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.
15. 2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen
weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Schaden tiitt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden
oder Vorsatz zu vertreten.
15.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
16. PRODUKTHAFTUNG:
Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten
stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und
Betiiebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung
insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen
oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
17. SONSTIGE VEREINBARUNGEN:
17. 1 Sonstige Vereinbarungen, wie z.B. Skonto-Bedingungen, Zahlungsfristen, Sondernachlass
Arbeitsbeginn, müssen in schriftlicher Form im Angebot festgehalten werden. Ansonsten
gelten die Zahlungsbedingunen auf der Rechnung.
18. SALVATORISCHE KLAUSEL:
18 .1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Teile nicht berührt.
18. 2. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich jetzt schon, gemeinsam -
ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien - eine Ersatzregelung zu treffen, die
dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
19. ALLGEMEINES:
19. 1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt
ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
19. 2. Eine allfällige Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
19. 3. Erfüllungsort ist Sitz des Unternehmens Rappold & Partner Haustechnik GmbH,
Schulplatz 6, 8561 Söding.
19. 4 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen
dem Auftragnehmer und den unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das
am Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für
Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen
Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung
hat.
19.5 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere
relevante Informationen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich bekannt zu
geben.
