AGB

 a)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN RAPPOLD&  PARTNER HAUSTECHNIK GMBH

1.GELTUNGSBEREICH:

1.1    Der Auftragnehmer, die eingetragene Rappold & Partner Haustechnik GmbH , arbeitet nur zu den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für AuftragserweiterungenundFolgeaufträge.Abweichendeallgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich und schriftlich vom Auftragnehmer anerkannt werden , haben keine Gültigkeit.

 

2.KOSTENVORANSCHLÄGE:

2 . 1 Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich, außer es  wurde  eine  andere Vereinbarung in schriftlicher Form getroffen. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgesc hrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

2 . 2Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges

Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

 

3.ANGEBOTE:

Angebote werden nur schriftlich, per Fax oder per E-Mail erteilt.

 

4.BESTELLUNGEN UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN:

An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zu Grunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehm ers.

 

5.PREISE:

s . 1Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den

a)Lohnkosten und/oder

b)Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien,

sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung  und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

 

6.LEISTUNGSÄNDERUNGEN UND ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN:

6 . 1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

6. 2Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

 

7.LEISTUNGSAUSFÜHRUNG:

7. 1Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet , sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

7. 2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- u. Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.

7 . 3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7 . 4Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie­

u. Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.

7.s Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine  dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.

7. 6 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.

 

8.LEISTUNGSFRISTEN UND -TERMINE:

8. 1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den  Auftragnehmer  dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.

8. 2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst  verzögert  und  wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der "garantierten" oder "fix" zugesagten Termine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

8. 3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die  die  Verzögerung  gemäß  8.2.  verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessen Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

8. 4 . Bei Annahmeverzug des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware einzulagern, wofür eine angemessene Lagergebühr zusteht.

s . s. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, das Entgelt  für  erbrachte  Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten.

8.6. Im Falle eines berechtigten  Rücktritts vom Vertrag ist der Auftraggeber  verpflichtet, 20% der vom Rücktritt erfassten Auftragssumme als Kostenersatz zu bezahlen. Handelt es sich hierbei um eine Sonderanfertigung des Auftragnehmers oder um eine eigens für den Auftraggeber bestellte Handelsware, so erhöhte sich der Kostenersatz auf 50% der vom Rücktritt erfassten Auftragssumme. Die Geltendmachung höherer, tatsächlich entstandener Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

8 . 7 . Bei verschuldetem Verzug mit der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

 

9.VERRECHNUNG:

Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen , jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der  darunter befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 m bleiben unberücksichtigt.

 

10.BEIGESTELLTE WAREN:

10. 1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist  der  Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 10 Prozent von seinen  Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.

10. 2 Solche vom Auftraggeber beigestellten Geräte und sonstige Materialien sind  nicht  Gegenstand von Gewährleistung.

 

11.ZAHLUNG:

11 . 1 Der Auftraggeber hat über  Verlangen  des  Auftragnehmers  nach  Maßgabe  des  Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.

11. 2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.

1 1 . 3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzubrechen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

11.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.

 

 

 

12.EIGENTUMSVORBEHALT:

12. 1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur  vollständigen  Bezahlung  im  Eigentum des Auftragnehmers .

12 . 2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer  Umstände gemäß 11.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

 

 

13.BESCHRÄNKUNG DES LEISTUNGSUMFANGES (LEISTUNGSBESCHREIBUNG)

13.   1Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden

a)an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler

b)bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

1 3 . 2Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

 

14.GEWÄHRLEISTUNG:

14. 1 Unbeschadet eines Wandelungsanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung  nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des Auftragnehmers eine angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.

1 4 . 2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

 

15.SCHADENERSATZ:

1 5 . 1Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.

1 5 . 2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers , insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tiitt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten .

15  . 3Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

 

16.PRODUKTHAFTUNG:

Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betiiebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

 

17.SONSTIGE VEREINBARUNGEN:

17 . 1 Sonstige Vereinbarungen, wie z.B. Skonto-Bedingungen, Zahlungsfristen, Sondernachlass Arbeitsbeginn, müssen in schriftlicher Form im Angebot festgehalten werden. Ansonsten gelten die Zahlungsbedingunen auf der Rechnung.

 

18.SALVATORISCHE KLAUSEL:

1 8 . 1.Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

18.2 . Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich jetzt schon, gemeinsam - ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien - eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

 

19.ALLGEMEINES:

19  . 1 .   AufdasVertragsverhältniszwischenAuftraggeberundAuftragnehmerkommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

19.   2.Eine allfällige Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

19. 3. Erfüllungsort ist Sitz des Unternehmens  Rappold  &  Partner  Haustechnik  GmbH, Schulplatz 6, 8561 Söding.

19 . 4• Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und den unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort  der  Beschäftigung hat.

1 9 . s . Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich bekannt zu geben.

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